Definitionen
Kfz-Haftpflichtschaden:
Ein Kfz-Haftpflichtschaden ist ein Schaden, den ein Fahrer oder Halter eines Kraftfahrzeugs einem Dritten zufügt und der nach den Regeln des Schadensersatzrechts – insbesondere § 249 BGB (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) – durch die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt wird.
Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Geschädigte unmittelbar vor dem Unfall für ein gleichwertiges Fahrzeug (gleiche Art, Alter, Laufleistung, Ausstattung und Zustand) bei einem seriösen Händler zahlen müsste.
Wertminderung:
Die Wertminderung beim Kfz bezeichnet den finanziellen Wertverlust eines Fahrzeugs nach einem Schaden – meist nach einem Unfall – trotz fachgerechter Reparatur.
Nutzungsausfall:
Der Nutzungsausfall ist der finanzielle Ersatz, den ein Geschädigter von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhält, weil sein eigenes Fahrzeug nach einem Unfall für die Dauer der Reparatur nicht genutzt werden kann und der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug gemietet hat.
Totalschaden:
Ein Totalschaden im Kfz-Bereich bezeichnet den Zustand eines Fahrzeugs, bei dem die Reparaturkosten den aktuellen Zeitwert des Fahrzeugs übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden) oder eine Reparatur technisch nicht mehr möglich, oder zulässig ist (technischer Totalschaden). Der Zeitwert ist dabei der Marktwert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadensereignis.
Restwert:
Der Restwert ist der Preis, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug im aktuellen Zustand noch erzielt werden kann, z. B. durch Verkauf an einen Händler, Verwerter oder eine Werkstatt.
Bedeutung im Kfz-Haftpflichtschaden
Der Restwert wird besonders bei einem Totalschaden wichtig. Zusammen mit dem Wiederbeschaffungswert wird daraus die Entschädigung berechnet.
Opfergrenze (130%-Regel):
Die 130%-Regel erlaubt es dem Geschädigten, sein Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen.
Voraussetzungen
Damit die 130%-Regel angewendet wird, müssen normalerweise folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs.
- Reparaturkosten liegen maximal bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
- Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiter (meist mindestens ca. 6 Monate).
